Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.10.1994

Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3691
BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94 (https://dejure.org/1994,3691)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1994 - 5 StR 114/94 (https://dejure.org/1994,3691)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 (https://dejure.org/1994,3691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerhinterziehung - Umsatzsteuerhinterziehung - Tateinheit - Gewinnfeststellung - Steuererklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1995, 21
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
    Da die auf die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns ergehenden Feststellungsbescheide für die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind (§ 182 AO), wird die Einkommensteuerhinterziehung auch durch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NJW 1991, 1306, 1315 - unter III 4 der Gründe -, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
    Da die auf die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns ergehenden Feststellungsbescheide für die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bindend sind (§ 182 AO), wird die Einkommensteuerhinterziehung auch durch diese Erklärungen bewirkt im Sinne der Entscheidung BGHSt 33, 163 (vgl. BGH NJW 1991, 1306, 1315 - unter III 4 der Gründe -, insoweit in BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt).
  • BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88

    Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der

    Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
    Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6).
  • BGH, 21.12.1992 - 1 StR 730/92

    Annahme eines unrichtigen Konkurrenzverhältnisses von mehreren Straftaten

    Auszug aus BGH, 21.09.1994 - 5 StR 114/94
    Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die neu zu bildende Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 3, 6).
  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Tateinheit mit der im Haftbefehl aufgeführten Einkommensteuerhinterziehung 1990 liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Steuererklärungen nicht gleichzeitig und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleich eingereicht wurden (vgl. hierzu BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 - Konkurrenzen 11).

    Der Senat braucht hierbei im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob dies auch für die Fälle der Tateinheit bei gleichzeitiger Abgabe von in wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Steuererklärungen gilt (zur Tateinheit vgl. BGHSt 33, 163; BGHR § 370 AO - Konkurrenzen 11).

  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23

    Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Steuerhinterziehung durch

    In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungsbescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft bzw. Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklärung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkürzung zur Tatbeendigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 11; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; zudem bereits BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 11 sowie Beschluss vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83 zur Beendigung der Steuerstraftat erst mit Bekanntgabe des letzten Einkommensteuerbescheids).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 53/23

    Verurteilung des Münchner Sternekochs Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung

    In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungsbescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklärung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkürzung zur Tatbeendigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; zudem bereits BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 11).
  • BGH, 05.03.1996 - 5 StR 73/96

    Steuerhinterziehung - Hinterziehung verschiedener Steuerarten - Gleichzeitige

    Zwischen der tateinheitlich begangenen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und der Umsatzsteuerhinterziehung andererseits für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird jeweils Tateinheit dadurch hergestellt, daß die entsprechenden Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden (vgl. UA S. 4) und in den für die Steuerhinterziehung entscheidenen Punkten inhaltsgleich waren (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 9 und 11; BGH wistra 1993, 222; BGH wistra 1996, 62).
  • LG Halle, 22.04.2013 - 2 Ns 1/12

    Subventionsbetrug und versuchte Steuerhinterziehung: Tätige Reue bei Rücknahme

    Die Rechtsprechung zur tateinheitlichen Steuerhinterziehung durch die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen mit übereinstimmenden Besteuerungsgrundlagen in einem äußeren Vorgang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994, 5 StR 114/94, wistra 1995, 21; BGH, Beschluss vom 20. September 1995, 5 StR 197/95, wistra 1996, 62) ist nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar, obwohl der Investitionszulagenantrag und die Umsatzsteuererklärung 2007 gleichzeitig beim Finanzamt H eingegangen sind.
  • BGH, 20.09.1995 - 5 StR 197/95

    Hinterziehung verschiedener Steuern - Tateinheit

    Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, liegt zwischen der tateinheitlich begangenen Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und der Umsatzsteuerhinterziehung andererseits in den einzelnen Jahren jeweils Tateinheit vor, weil die insoweit abgegebenen Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden und in den für die Steuerhinterziehungen entscheidenden Punkten inhaltsgleich waren (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 9 und 11; BGH, Beschluß vom 24. Mai 1993 - 5 StR 134/93 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2553
BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94 (https://dejure.org/1994,2553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 130
  • wistra 1995, 21
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der Senat hat erwogen, das Verfahren nach den in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] entwickelten Grundsätzen zu beenden.

    Da der Schuldspruch indessen - anders als in der vom 3. Senat in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] zu entscheidenden Sache - mit den aufgezeigten Einschränkungen bestehen bleiben kann, ist ein Abbruch des Verfahrens und eine Einstellung aus rechtsstaatlichen Gründen noch nicht angezeigt.

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    War dies der Fall und hat der Beschwerdeführer demzufolge die Revisionsbegründungsfrist versäumt, so ist ihm nach den Grundsätzen von BGHSt 25, 89, 92 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  • BGH, 06.09.1994 - 5 StR 228/94

    Anforderungen an die Strafzumessung beim Betrug

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auchSenatsurteil vom 6. September 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

    Auszug aus BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94
    Allerdings muß die von der Justiz vertretene Verfahrensverzögerung von viereinhalb Jahren, die eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO darstellt, zu einer deutlichen und angemessenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung führen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 5).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl. auch BGH StV 1995, 130, 131).
  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Das Verfahren ist damit seit der Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise weiter verzögert worden (vgl. auch BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BGH, Urt. v. 6. September 1994 - 5 StR 228/94 und Beschluß v. 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94).
  • BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94

    Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den

    Der für Steuerstrafsachen zuständige 5. Strafsenat des BGH hat hieran anschließend in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1994 5 StR 595/93 (wistra 1994, 266) beschlossen, daß er auch für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht mehr an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs festhalte (ebenso BGH-Beschluß vom 11. Oktober 1994 5 StR 546/94, wistra 1995, 21).
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